Gärtnerei Mehlhose

Dauergrabpflege

Eine besondere Form der Grabpflege ist die Dauergrabpflege. Hier wird ein Vertrag geschlossen dessen Laufzeit von 5 Jahren bis hin zur gesamten Dauer der Ruhezeit reicht.
Das Geld wird bei der
Dauergrabpflegegesellschaft Sächsischer Friedhofsgärtner mbH
hinterlegt.
Alle Leistungen werden vertraglich gesichert und im Voraus bezahlt. Nachforderungen seitens der Gesellschaft oder des ausführenden Gärtners können nicht erhoben werden. Die Kostensteigerung wird durch die Verzinsung der Gelder abgefangen. Eine Kontrolle der Qualität der Arbeit sowie Abrechnung und Bezahlung wird durch die Gesellschaft übernommen. Dauergrabpflege ist die derzeit sicherste Form der langfristigen Grabpflege.
Informationen für die Friedhöfe unseres Einzugsgebietes erhalten Sie bei uns oder unter
0351 8491619 (Landesverband Gartenbau

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Vertragsbedingungen

I.
1. Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag ist der Auftrag erteilt. Er bedarf der Bestätigung der Dauergrabpflegegesellschaft gegenüber dem Treugeber und der beauftragten Vertragsgärtnerei. Mit der Bestätigung wird die Vertragssumme zur Zahlung fällig. Der Vertrag läuft vom Eingang der Zahlung an.

2. Die Dauergrabpflegegesellschaft übernimmt die Vertragssumme als Vorauszahlung für die vereinbarten Leistungen zu treuen Händen. Die Dauergrabpflegegesellschaft verpflichtet sich, für die vertragsgemäße Durchführung der Dauergrabpflege Sorge zu tragen und das für die friedhofsgärtnerische Leistung fällig werdende Entgelt jährlich auszuzahlen.

3. Die Dauergrabpflegegesellschaft legt die Vertragssumme so sicher wie möglich und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns an; die Zinsen des Kapitals werden nach Abzug anfallender Verwaltungskosten dem einzelnen Vertrag gutgeschrieben. Diese Gutschriften (Zinsen und Zinseszinsen) werden zum Ausgleich der laufenden Kostensteigerung verwendet, so dass, wenn kein außergewöhnlicher Währungszusammenbruch erfolgt, die vereinbarte Leistung erbracht werden kann. Auf Antrag des Treugebers erteilt die Dauergrabpflegegesellschaft jährlich Auskunft über den Stand des Treuhandkontos. Die steuerlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandkonto obliegen dem Treugeber.

4. Die bei Vertragsabschluss erhobene Abschlussgebühr dient der Abdeckung der Kosten der Dauergrabpflegegesellschaft, die anlässlich des Vertragsabschlusses entstehen, insbesondere für die Registrierung, Bestätigung, Inkasso, sachliche und steuerliche Prüfung, Kapitalanlage usw.

5. Sollte die Durchführung des Auftrages der beauftragten Vertragsgärtnerei (z.B. durch Tod oder Geschäftsaufgabe) unmöglich werden, oder sollten die übertragenen Arbeiten trotz wiederholter Aufforderung seitens der Dauergrabpflegegesellschaft nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden, so wird die Dauergrabpflegegesellschaft eine andere Vertragsgärtnerei mit der Erledigung der Arbeiten beauftragen. Das gleiche gilt, wenn die beauftragte Vertragsgärtnerei aus „dem Vertragsverhältnis mit der Dauergrabpflegegesellschaft" ausscheidet.

6. Der Treuhandvertrag und der Grabpflegevertrag können vor Beendigung der vereinbarten Laufzeit vom Treugeber gekündigt werden, wenn die Grabnutzungsrechte vorzeitig erlöschen. Außerdem können Verträge aus wichtigem Grund gekündigt werden. In diesen Fällen erteilt die Dauergrabpflegegesellschaft eine Schlussrechnung und hat ebenso wie der Auftragnehmer Anspruch auf die entstandenen Aufwendungen.

7. Nach Ablauf des Grabpflegevertrages und des damit verbundenen Ablaufs des Treuhandverhältnisses erteilt die Dauergrabpflegegesellschaft auf Antrag des Treugebers eine Schlussrechnung.

II.
1. Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung ausgeführt.

2. Es werden nur Leistungen und Lieferungen erbracht, die schriftlich vereinbart sind.

3. Sonderleistungen zur Beseitigung von Einsenkungen und Schäden durch höhere Gewalt wie Frost, Sturm, schwerer Regen und Wild, werden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Mittel (Pos. Nr. 02) erbracht.

4. Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzung erfolgt - wenn nicht anderes vereinbart - durch den Vertragsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung erfolgt, wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern. Für die Bepflanzung übernimmt die Vertragsgärtnerei die Gewähr nur dann, wenn die Pflanzung von ihr oder in ihrem Auftrag ausgeführt wurde.

5. Die gärtnerische Pflege umfasst Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen - soweit fachlich erforderlich.

6. Herstellung und Lieferung von Blumensträußen und Gebinden erfolgen mit jahreszeitlich vorhandenen Blumen und gärtnerischen Materialien nach fachlichen Gesichtspunkten.

7. Mängelrügen sind unverzüglich an den Vertragsgärtner zu richten. Bleiben diese erfolglos, sind die Beschwerden der Dauergrabpflegegesellschaft zu unterbreiten. Wenn die vereinbarten Leistungen vom beauftragten Vertragsgärtner nicht mehr oder nicht vertragsgemäß erbracht werden (z. B. Betriebsaufgabe, Todesfall), verpflichtet die Dauergrabpflegegesellschaft einen anderen Vertragsgärtner. Die Dauergrabpflegegesellschaft übernimmt also Gewähr dafür, dass das Grab während der vertraglich vereinbarten Laufzeit gepflegt wird.

8. Für Schäden am Grabzubehör wird keine Haftung übernommen, ebenso nicht für Schäden an einem Grabdenkmal oder an Einfassungen, die sich während der Dauergrabpflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des Vertragsgärtners zurückzuführen sind.

III.
Die beauftragte Vertragsgärtnerei unterwirft sich der Kontrolle der Dauergrabpflegegesellschaft nach Maßgabe von deren Satzung.
09.09